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CARBO Kohlensäure

Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln für Monteure, Handwerker, Mitarbeiter von Fremdfirmen

1. Geltungsbereich

Diese Sicherheitshinweise gelten für Arbeiten von Fremdfirmen in allen CARBO Werken, Vertriebsstellen oder bei Kundenanlagen. Hier sind wichtige Vorschriften und Schutzmaßnahmen aufgeführt, die zur Arbeitssicherheit beitragen sollen.

2. Vorschriften / Normen

Die Fremdfirma ist für die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter - einschließlich der Mitarbeiter eventueller Unterauftragnehmer (Subunternehmer) - verantwortlich. In diesem Sinne hat die Fremdfirma vor allem die folgenden Vorschriften zu beachten:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Bauarbeiten BGV C22
  • Baustellenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Grundsätze der Prävention BGV A1
  • Krane BGV D 6
  • Technische Regeln sowie DIN- und VDE-Normen

3. Sicherheitsunterweisung

Die Fremdfirma hat vor Beginn der Arbeiten ihre Mitarbeiter sowie eventuelle Unterauftragnehmer (Subunternehmer) über die Bestimmungen zu unterweisen. Auch bei jedem Personalwechsel ist erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen.

4. Zugang zum Werk / Aufenthalt im Werk

Der Zutritt und der Aufenthalt im Werk sind nur nach vorheriger Anmeldung gestattet, soweit es die Durchführung des Auftrages erfordert. Vorhandene Verkehrsschilder sowie Zutrittsverbote sind zu beachten.

5. Koordinierung

Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit setzen Sie sich mit dem für Sie zuständigen Mitarbeiter/Koordinator unseres Hauses in Verbindung. Wenn die Aktivitäten von CARBO und der Fremdfirma bzw. zwischen mehreren Fremdfirmen zu einer gegenseitigen Gefährdung führen können, bestimmt der Auftraggeber einen Koordinator, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Der Koordinator ist bezüglich der Arbeitssicherheit gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers weisungsbefugt.

6. Kranarbeiten

Notwendige Schutzmaßnahmen bei Durchführung von Kranarbeiten:

  • Prüfung des Kranes und der Anschlagmittel nachgewiesen?
  • Kranführer mit Befähigungsnachweis?
  • Tragfähigkeit des Untergrundes prüfen.
  • Nur festgelegte und ggf. gekennzeichnete Standplätze benutzen!
  • Absperrungen und Gefahrbereiche vornehmen bzw. beachten.
  • Nur Lasthaken verwenden, bei denen ein unbeabsichtigtes Aushängen der Last selbsttätig verhindert ist.
  • Gefahrenbereich unter dem Kran bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen durch Absperrung oder Warnposten sichern.

7. Erlaubnisscheine

Feuerarbeiten, Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Arbeiten an Druckanlagen und Arbeiten an Säure-/Laugenanlagen dürfen nur ausgeführt werden, nachdem

  • ein Erlaubnisschein ausgestellt wurde

und

  • die im Erlaubnisschein festgelegten Sicherheitsmaßnahmen realisiert sind.

Brandwachen bei bzw. nach Feuerarbeiten sind erforderlichenfalls durch die Fremdfirma zu gewährleisten. Rauchverbote sind zu beachten (Rauchverbot in allen Werksbereichen).

8. Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hier sind die Gefahren bei der jeweiligen Tätigkeit zu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Die jeweils festgelegte persönliche Schutzausrüstung ist von den Mitarbeitern bestimmungsgemäß zu tragen. Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Koordinator gemeinsam mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma zu erstellen.

9. Arbeiten in explosionsgefährdeten Zonen

Explosionsgefährdete Zonen bestehen z. B. im Bereich von Tanks, Gasflaschen/Bündeln und Lägern. Die Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in Explosionsgefährdeten Zonen sind je nach Gefährdungsbeurteilung und Gasart festzulegen.

10. Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen (Hydranten, Feuerlöscher) sind freizuhalten. Feuerlöscher dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet und ansonsten nicht entfernt werden. Gebrauchte Feuerlöscher sind CARBO zu übergeben.

11. Verkehrswege und Erdarbeiten

Verkehrswege, insbesondere gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, sind freizuhalten. Änderungen an Verkehrswegen, die zu einer Gefährdung führen können, wie z. B. Erdarbeiten, Öffnen von Fußböden, Entfernen von Geländern oder Entfernen von Gitterrosten sind mit CARBO gesondert abzustimmen. Wenn durch derartige Änderungen Sturzgefahren entstehen, hat die Fremdfirma den betreffenden Bereich wirksam abzusperren.

12. Arbeitsmittel (z.B. Gabelstapler)

Die Fremdfirma hat auf Verlangen von CARBO Prüfnachweise für die von ihr benutzten Arbeitsmittel vorzulegen. Für die Benutzung von Fahrzeugen (z.B. Gabelstaplern) ist der Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises zwingende Voraussetzung.

13. Rohrleitungen und elektrische Leitungen

Eingriffe und Änderungen an Rohrleitungen und elektrischen Leitungen sind mit CARBO gesondert abzustimmen.

14. Schutz gegen Absturz

Arbeitsplätze mit Absturzgefahr müssen einen sicheren Zugang, einen festen Standort und eine wirksame Absturzsicherung haben. Diese Forderungen sind in der Regel durch vorschriftsmäßige Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen, ggf. auch durch Halte- oder Auffanggurte zu erfüllen.

15. Umgang mit Kraftstoffen, Chemikalien, Farben, Klebern usw.

Beim Umgang mit Diesel bzw. Vergaserkraftstoffen sind geeignete Bindemittel bereitzuhalten und im Schadenfall auch einzusetzen. Der Einsatz von Chemikalien, Farben, Klebern usw. in den CARBO Produktionsräumen ist mit dem Koordinator abzustimmen.

16. Abfallentsorgung

Alle bei Ihren Arbeiten anfallenden Abfälle werden nicht durch CARBO entsorgt. Diese sind grundsätzlich von der Baustelle zu entfernen.

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Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln
für Monteure, Handwerker, Mitarbeiter von Fremdfirmen

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